Neue EU-Richtlinie: Anti-Angel-Gesetz durch die Hintertür?
Seit Jahren gibt es die Diskussion um das sog. Anti-Angel-Gesetz (siehe etwa hier). Im Kern geht es dabei um die zusätzliche Besteuerung von Exit-Erlösen aus Streubesitz mit Körperschaftssteuer bei Beteiligungsgesellschaften (die meisten Angels investieren nicht direkt aus ihrem Privatvermögen, sondern mit einer dazwischen geschalteten Beteiligungsgesellschaft, meist eine GmbH). Die letzte Bundesregierung hatte nach einigem Hin-und-Her dann 2016 auf das Anti-Angel-Gesetzt verzichtet, um die Rahmenbedingungen für Startup-Investitionen in Deutschland nicht zu verschlechtern.
Nun scheint das leidige Thema durch die Hintertür mittels einer EU-Richtlinie wieder auf der Tagesordnung zu stehen:
Versteckt in einer geplanten EU-Richtlinie findet sich ein dicker Brocken, der für Business Angels, die in der ganz frühen, risikobehafteten Phase Start-ups finanzieren, sehr schwer verdaulich ist. In den meisten Fällen würde dann Körperschaftsteuer auf Erträge erhoben werden, wenn ein Business Angel seine Beteiligung an dem jungen Unternehmen veräußert. Denn im Regelfall finanziert ein Business Angel nicht unmittelbar aus seinem Privatvermögen, sondern mittels einer zwischengeschalteten GmbH. Durch die Steuerbelastung ist Geld dann für neue Finanzierungen verloren. Dabei ist die jetzige Regelung keineswegs ein Steuersparmodell, sondern nur ein Steueraufschub, denn sobald der Angel die Gewinne in sein Privatvermögen transferiert, muss er diese selbstverständlich versteuern.
Dem hohen Stellenwert von Start-ups und deren Finanzierung für die Volkswirtschaft ist von der deutschen Politik in den letzten Jahren durch Programme und Maßnahmen wie z.B. Exist, INVEST Zuschuss für Wagniskapital, High-Tech Gründerfonds, Coparion und Finanzierung des European Angel Fonds Rechnung getragen worden.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser positiven Rahmenbedingungen ist die weitgehende Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz, da viele Business Angels mittels einer GmbH investieren und ihre Beteiligungen regelmäßig unter 10 % liegen (in der Regel im Bereich zwischen 1% und 5%).
Nunmehr sieht der Entwurf für eine Richtlinie einer „Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB-RLE)“ der EU jedoch vor, Veräußerungsgewinne aus Streubesitz körperschaftsteuerpflichtig zu machen (Art. 8 Buchst. c GKB-RLE). Die Richtlinie soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.
Zwar soll die Richtlinie zunächst nur für Kapitalgesellschaften gelten, die Teil einer konsolidierten Gruppe mit mehr als 750 Mio. Gesamtumsatz sind. Dann wären Business Angels Investitionen praktisch nicht betroffen. Der Bundesrat hat jedoch bereits durch Beschluss vom 16.12.2016 (BR-Drs. 641/16 – Beschluss, Tz. 4) die Anwendung auf alle Kapitalgesellschaften und sogar auf Personengesellschaften gefordert.
Der deutsche Gesetzgeber verschärft also bei der Umsetzung in deutsches Recht die europarechtlichen Vorgaben. Ein Vorgehen, das wir schon bei der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnungen) gesehen haben. Auch hier wurden bei der Umsetzung Regelungen unnötig verschärft, zum Leidwesen von Startups, Kleinunternehmen und Vereinen!
Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige gesetzliche Regelung zum Thema „Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“ aussehen wird.
Die Stellungnahme/Pressemitteilung des Deutschen Business Angels Verbandes (BAND) findet sich hier.
Jun 26, 2018 by Florian Huber